Vollzug des Kaufvertrags
Kurz und knapp
- Nach Zahlung der Grunderwerbssteuer stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Käufer aus.
- Liegt diese dem Notariat vor, beantragt es beim Grundbuchamt, falls gewünscht, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur vorläufigen Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang.
- Beim Grundbuchamt erfolgt dann einige Wochen oder Monate später die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Wann und wie wird die Grunderwerbssteuer fällig?
Das Notariat informiert das Finanzamt über den Immobilienkauf mittels einer Veräußerungsanzeige. Diese enthält die steuerlich relevanten Daten des Kaufvertrages. Als Käuferin oder Käufer erhalten Sie einen Grunderwerbssteuerbescheid über fünf Prozent des Kaufpreises (aktueller Grunderwerbsteuersatz in Baden-Württemberg). Das Finanzamt bestätigt dann dem Notariat die beglichene Steuerschuld mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Wann und an wen erfolgt die Zahlung des Kaufpreises?
Der vereinbarte Zahlungsbetrag geht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist entweder direkt an die verkaufende Partei oder an deren Bank, wenn dort noch ein Kredit oder eine Hypothek auf die Immobilie eingetragen ist. Den Restbetrag reicht diese dann an den Verkäufer weiter.
Wenn das Notariat ein berechtigtes Sicherungsinteresse feststellt, kann es ein sogenanntes „Anderkonto“ einrichten. Sie überweisen dann den Kaufpreis auf dieses Treuhandkonto und das Notariat leitet das Geld an die Verkäuferin oder den Verkäufer weiter.
Was ist der Grundbucheintrag?
Das Notariat hat bereits dem Grundbuchamt gemeldet, dass Sie einen Anspruch auf Eigentumsumschreibung erworben haben. Um diesen sicherzustellen, wird eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Erfolgt einige Wochen oder Monate später dann die eigentliche Eigentumsumschreibung, wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht. Zuvor müssen Sie jedoch die Grunderwerbsteuer gezahlt haben. Erst mit der Eigentumsumschreibung werden Sie rechtmäßiger Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie.
Das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht der verkaufenden Partei, mit der Banken ihre Kredite durch Grundschulden oder Hypotheken absichern, wird gelöscht, falls das so vereinbart ist. Dafür wird das Grundpfandrecht Ihrer Bank eingetragen. Sie können nach Absprache mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer und den beteiligten Banken eine eingetragene Grundschuld aber auch übernehmen und in der Höhe anpassen. Bei Hypotheken geht dies allerdings nicht.