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Abwicklung des Kaufvertrags

Kurz und knapp

  • Nach Zahlung der Grunderwerbssteuer stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
  • Das Notariat holt bei etwaigen Vorkaufsrechten die Verzichtserklärungen ein.
  • Nach der Zahlung erfolgt der endgültige Eigentumsübergang durch Eintragung im Grundbuch.

Wann und wie wird die Grunderwerbssteuer fällig?

Das Notariat informiert das Finanzamt über den Immobilienkauf mittels einer Veräußerungsanzeige. Diese enthält die steuerlich relevanten Daten des Kaufvertrages. Als Käuferin oder Käufer erhalten Sie einen Grunderwerbssteuerbescheid über fünf Prozent des Kaufpreises, den Sie am besten zügig begleichen. Das Finanzamt bestätigt dann dem Notariat die beglichene Steuerschuld mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Gibt es Vorkaufsrechte?

Das Notariat prüft, ob es Vorkaufsrechte gibt, etwa für Mieter bei der Umwandlung einer Miets- in eine Eigentumswohnung. Laut dem Baugesetzbuch kann auch die Gemeinde ein Vorkaufsrecht haben, wenn ihre Interessen berührt sind. Das Notariat kümmert sich um die entsprechenden Verzichtserklärungen. 

Wann und an wen erfolgt die Zahlung des Kaufpreises?

Nach Vorliegen der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes und etwaiger Verzichtserklärung zu Vorkaufsrechten informiert Sie das Notariat über die Fälligkeit der Zahlung. Der Betrag geht entweder direkt an die verkaufende Partei, oder (zu Teilen) an deren Bank, wenn dort noch ein Kredit oder eine Hypothek auf die Immobilie eingetragen ist.

Wenn das Notariat ein berechtigtes Sicherungsinteresse feststellt, kann es ein sogenanntes „Anderkonto“ einrichten. Sie überweisen dann den Kaufpreis auf dieses Treuhandkonto und das Notariat leitet das Geld an die Verkäuferin oder den Verkäufer weiter.

Ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht zum Beispiel, wenn die Übergabe der Immobilie bereits vor dem Grundbucheintrag erfolgt.

Was ist der Grundbucheintrag?

Das Notariat hat bereits dem Grundbuchamt gemeldet, dass Sie ein Anrecht auf die Immobilie erworben haben. Diese sogenannte Auflassungsvormerkung lässt es nun wieder löschen und stellt gleichzeitig den Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers. Damit werden Sie rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie.

Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld der verkaufenden Partei, mit der Banken ihre Kredite oder Hypotheken absichern, wird gelöscht. Dafür wird Ihre neue Grundschuld eingetragen. Sie können nach Absprache mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer und den beteiligten Banken eine eingetragene Grundschuld auch übernehmen.

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